Die Gebäudeversicherung Graubünden kann aus wichtigen Gründen ein Gebäude von der Neuwertversicherung ausschliessen und zum Zeitwert versichern oder in besonderen Fällen mit dem Eigentümer eine vom Neuwert abweichende, feste Versicherungssumme vereinbaren.
Abweichungen von der obligatorischen Neuwertversicherung sind nur möglich, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
Gründe:
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Gebäudeversicherungsgesetz (830.100+830.110)
Gesetz und Verordnung über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
Ergänzende Bestimmungen
zur Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden